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§ 26 Absatz 4 Satz 1 AsylG
(4)
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Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des
§ 3 Absatz 2
erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Verweis auf
§ 26 Absatz 4 Satz 1 AsylG
von
§ 73 Absatz 2b Satz 1 AsylG