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§ 100e Absatz 1 Satz 2 StPO
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Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Verweis auf
§ 100e Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 101a Absatz 1 Satz 2 StPO