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§ 100a Absatz 4 Satz 1 StPO
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Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (
§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Verweis auf
§ 100a Absatz 4 Satz 1 StPO
von
§ 101a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO