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§ 71 Absatz 8 AsylG
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Verweis auf
§ 71 Abs. 8 AsylG
von
§ 71a Absatz 2 Satz 3 AsylG