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§ 97a StPO
§ 98 Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Die Beschlagnahme nach
§ 97 Abs. 5 Satz 2
in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
§ 99 Absatz 2 StPO
Verweis auf
§§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StPO