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§ 100e Absatz 1 StPO
(1)
1
Maßnahmen nach
§ 100a
dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
2
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
3
Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
4
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
5
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
Verweis auf
§ 100e Absatz 1 StPO
von
§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StPO