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§ 19 Absatz 1 AsylG
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des
§ 14 Abs. 1
unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 AsylG
von
§ 71 Absatz 2 Satz 5 AsylG