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§ 267 Absatz 3 Satz 2 StPO
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Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des
§ 47
des Strafgesetzbuches.
Verweis auf
§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe r StPO