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§ 81f Absatz 1 StPO
(1)
1
Untersuchungen nach
§ 81e Abs. 1
dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (
§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2
Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.
Verweis auf
§ 81f Absatz 1 StPO
von
§ 81e Absatz 2 Satz 4 StPO