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§ 81a Absatz 3 StPO
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Verweis auf
§ 81a Abs. 3 StPO
von
§ 81c Absatz 5 Satz 2 StPO