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§ 64 Absatz 3 StPO
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
Verweis auf
§ 64 Abs. 3 StPO
von
§ 65 Absatz 3 Satz 1 StPO