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§ 319 Absatz 4 StGB
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 319 Abs. 4 StGB
von
§ 320 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d StGB