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§ 315b Absatz 5 StGB
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 315b Abs. 5 StGB
von
§ 320 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB