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§ 308 Absatz 6 StGB
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 313 Absatz 2 StGB
(2)
§ 308 Abs. 2 bis 6
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB
von
§ 314a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e StGB