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§ 307 Absatz 4 StGB
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 307 Abs. 4 StGB
von
§ 314a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB