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§ 311 Absatz 1 StGB
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (
§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2
)
1.
ionisierende Strahlen freisetzt oder
2.
Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 311 Abs. 1 StGB
von
§ 314a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d StGB