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§ 307 Absatz 2 StGB
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 307 Abs. 2 StGB
von
§ 314a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB