Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 306d StGB
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des
§ 306 Abs. 1
oder des
§ 306a Abs. 1
fahrlässig handelt oder in den Fällen des
§ 306a Abs. 2
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des
§ 306a Abs. 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 306d StGB
von
§ 306e Absatz 2 Satz 1 StGB