Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 50 Absatz 4 AsylG
(4)
1
Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung.
2
Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3
Sie bedarf keiner Begründung.
4
Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
5
Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des
§ 26 Absatz 1 bis 3
oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 50 Absatz 4 AsylG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 AsylG