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§ 283 Absatz 6 StGB
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Verweis auf
§ 283 Abs. 6 StGB
von
§ 283b Absatz 3 Satz 1 StGB