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§ 202a Absatz 2 StGB
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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§ 202a Abs. 2 StGB
von
§ 274 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB