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§ 263 Absatz 5 StGB
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Verweis auf
§ 263 Abs. 5 StGB
von
§ 264 Absatz 3 Satz 1 StGB