Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 258 Absatz 3 StGB
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
§ 258 Absatz 6 StGB
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Verweis auf
§ 258 Abs. 3 und 6 StGB
von
§ 258a Absatz 3 Satz 1 StGB