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§ 258 Absatz 2 StGB
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
Verweis auf
§ 258 Abs. 2 StGB
von
§ 258a Absatz 1 Satz 1 StGB