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§ 258 Absatz 1 StGB
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (
§ 11 Abs. 1 Nr. 8
) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 258 Abs. 1 StGB
von
§ 258a Absatz 1 Satz 1 StGB