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§ 239a Absatz 2 StGB
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
§ 239a Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 239a Absatz 4 StGB
(4)
1
Das Gericht kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1
mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt.
2
Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
Verweis auf
§ 239a Abs. 2 bis 4 StGB
von
§ 239b Absatz 2 Satz 1 StGB