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§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 AsylG
von
§ 52 Satz 1 AsylG