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§ 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
§ 201a Absatz 2 Satz 2 StGB
2
Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
Verweis auf
§ 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 StGB
von
§ 205 Absatz 2 Satz 4 StGB