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§ 203 Absatz 5 StGB
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
Verweis auf
§ 203 Absatz 5 StGB
von
§ 204 Absatz 2 Satz 1 StGB