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§ 170 Absatz 1 StGB
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweis auf
§ 170 Abs. 1 StGB
von
§ 170 Absatz 2 Satz 2 StGB