Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 239a Absatz 1 StGB
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (
§ 253
) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 239a Abs. 1 StGB
von
§ 139 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StGB