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§ 129b Absatz 1 Satz 3 StGB
3
In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt.
§ 129b Absatz 1 Satz 4 StGB
4
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen.
§ 129b Absatz 1 Satz 5 StGB
5
Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
Verweis auf
§ 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 StGB
von
§ 138 Absatz 2 Satz 2 StGB