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§ 129b Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
1
Die
§§ 129 und 129a
gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
§ 129b Absatz 1 Satz 2 StGB
2
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.
Verweis auf
§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
von
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB