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§ 113 Absatz 4 StGB
(4)
1
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
2
Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Verweis auf
§ 113 Abs. 4 StGB
von
§ 136 Absatz 4 Satz 1 StGB