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§ 15 Absatz 2 Nummer 1 AsylG
1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
§ 15 Absatz 2 Nummer 3 AsylG
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
Verweis auf
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 AsylG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AsylG