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§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 2 AsylG