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§ 212 StGB
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Verweis auf
§ 212 StGB
von
§ 129a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB