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§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO
g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der
§§ 234, 234a Absatz 1, 2
, der
§§ 239a, 239b
und Menschenhandel nach
§ 232 Absatz 3
, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach
§ 232a Absatz 3, 4 oder 5
zweiter Halbsatz,
§ 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5
zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach
§ 233a Absatz 3 oder 4
zweiter Halbsatz,
Verweis auf
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO
von
§ 129 Absatz 5 Satz 3 StGB