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§ 45 Absatz 2 Satz 1 AsylG
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Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 45 Absatz 2 Satz 1 AsylG
von
§ 46 Absatz 2a Satz 1 AsylG