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§ 38 Absatz 2 AsylG
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Verweis auf
§ 38 Absatz 2 AsylG
von
§ 40 Absatz 2 Satz 1 AsylG