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§ 14a Absatz 3 AsylG
(3)
1
Der Vertreter des Kindes im Sinne von
§ 12 Abs. 3
kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1
und kein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1
drohen.
2
§ 13 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 14a Absatz 3 AsylG
von
§ 38 Absatz 3 Satz 1 AsylG