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§ 78b Absatz 2 Nummer 1 StGB
1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
Verweis auf
§ 78b Abs. 2 Nr. 1 StGB
von
§ 78b Absatz 6 Satz 2 StGB