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§ 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
§ 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
§ 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
Verweis auf
§ 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StGB
von
§ 78b Absatz 6 Satz 1 StGB