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§ 25 Absatz 2 AsylG
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
Verweis auf
§ 25 Abs. 2 AsylG
von
§ 36 Absatz 4 Satz 3 AsylG