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§ 74d Absatz 1 Satz 2 StGB
2
Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
§ 74d Absatz 3 StGB
(3)
1
Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3
), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.
2
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
1.
die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2.
die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.
Verweis auf
§ 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StGB
von
§ 74f Absatz 2 Satz 1 StGB