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§ 14 Absatz 3 StGB
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Verweis auf
§ 14 Absatz 3 StGB
von
§ 74e Satz 2 StGB