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§ 67c Absatz 2 Satz 4 StGB
4
Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c Absatz 2 Satz 5 StGB
5
Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Verweis auf
§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB
von
§ 72 Absatz 3 Satz 3 StGB