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§ 68a Absatz 1 StGB
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
§ 68a Absatz 5 StGB
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
Verweis auf
§ 68a Abs. 1 und 5 StGB
von
§ 68d Absatz 1 Satz 1 StGB