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§ 68e Absatz 3 StGB
(3)
1
Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1.
in den Fällen des
§ 68c Abs. 2 Satz 1
spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach
§ 68c Abs. 1 Satz 1
,
2.
in den Fällen des
§ 68c Abs. 3
vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist.
2
Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
Verweis auf
§ 68e Abs. 3 StGB
von
§ 68c Absatz 2 Satz 3 StGB