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§ 56c Absatz 3 Nummer 1 StGB
1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
Verweis auf
§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB
von
§ 68c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB